Demnach handelte es sich dabei um ärztlich applizierte Heilanwendungen, welche somit als "ärztlich angeordnet" gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_712/2020 vom 24. Januar 2022 E. 3.3). Für die Beurteilung der Leistungspflicht eines Krankenversicherers aus der OKP nach KVG für eine konkrete Behandlung ist grundsätzlich nicht massgebend, ob ein Patient aus eigener Initiative im Hinblick auf eine von ihm in Betracht gezogene Therapie einen Arzt aufsucht oder ob ihm die entsprechende ärztliche Behandlung von einem (anderen) Arzt verordnet wurde.