3.3. 3.3.1. Aus den Akten geht hervor und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2023 aus eigener Initiative mit dem Ziel, "sich mit einer HELP- Apherese-Therapie vertraut zu machen und diese […] als individuellen Heilversuch durchführen zu lassen", die Praxis der B._____ AG aufsuchte (Beschwerdebeilage [BB] 4). Die entsprechenden Behandlungen wurden in der Folge von einer Ärztin der B._____ AG durchgeführt. Demnach handelte es sich dabei um ärztlich applizierte Heilanwendungen, welche somit als "ärztlich angeordnet" gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_712/2020 vom 24. Januar 2022 E. 3.3).