3.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Behandlung mittels H.E.L.P.-Apherese erweise sich als wirksam, was sich aus den Ausführungen der behandelnden Ärztin und verschiedenen Studien bzw. einer Publikation vom 3. Januar 2024 zur Studienlage ergebe. Die Beschwerdegegnerin habe die Behandlung daher zu vergüten (Beschwerde Ziff. 3.2 ff.). Es greife die Wirksamkeitsvermutung (Beschwerde Ziff. 3.4 f.).