3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsverweigerung im Wesentlichen damit, dass die Behandlung mittels H.E.L.P.-Apherese dem Beschwerdeführer nicht ärztlich verordnet worden sei, weshalb die Pflichtleistungsvermutung im vorliegenden Fall nicht greife. Auch seien die für versicherte Personen mit dem Grundversicherungsmodell Callmed geltenden Bedingungen für die Übernahme der Kosten einer Behandlung nicht erfüllt. Überdies sei die Wirksamkeit der fraglichen Behandlung bei Long-Covid nicht nachgewiesen (VB 11/4; Vernehmlassung S. 5 f., ad 3.4 und 3.8 sowie ad 3.5; Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2024 S. 1).