2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Oktober 2024 wurde die Beschwerdegegnerin zur Einreichung eines für die Beurteilung der Streitsache vollständigen Aktendossiers aufgefordert. Die Beschwerdegegnerin reichte daraufhin mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 weitere Unterlagen ein, machte ergänzende Ausführungen und hielt an ihren Anträgen fest. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten der H.E.L.P.-Apherese im Rahmen der OKP nach KVG mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 11) zu Recht abgelehnt hat.