4.4. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit den drei hier angefochtenen Verfügungen vom 22. Februar 2024 und 23. Februar 2024 eine Kostengutsprache für die Anpassung der Garage, die baulichen Massnahmen im Badezimmer des Obergeschosses sowie den Treppenlift vom Erdgeschoss ins Obergeschoss abgelehnt hat. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden abzuweisen.