grund handelt es sich beim Umbau des Badezimmers im Obergeschoss zusammen mit der Installation des Treppenlifts nicht mehr um eine einfache, zweckmässige und wirtschaftliche Lösung, sondern um die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren, auf welche Versicherte keinen Anspruch haben (vgl. E. 2.2.2 und E. 2.3.1). Ob und inwiefern sich die vorstehende Beurteilung ändert, wenn die Beschwerdeführerin zukünftig im Homeoffice zu arbeiten beginnt und gegebenenfalls ein Büro benötigt, wird schliesslich zu gegebenem Zeitpunkt abzuklären sein (vgl. VB 95 S. 6 f.; 152 S. 3).