Daran ändert nichts, dass das Zimmer an einer (Quartier-) Strasse liegt und gegebenenfalls von gewissen Lärmemissionen betroffen ist (vgl. VB 95 S. 6). Entsprechend ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass alle notwendigen Wohnräumlichkeiten im Erdgeschoss vorhanden sind und das Erreichen des Obergeschosses nicht zwingend nötig ist (vgl. VB 115 S. 1).