Es ist sodann nicht zwingend nötig, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin für seine Kleider denselben Schrank wie die Beschwerdeführerin verwendet, sondern er kann diese ohne Weiteres in einem separaten Schrank im Obergeschoss aufbewahren. Die Verwendung dieses Zimmers von mindestens 14.2 m2 als Schlafzimmer kann entsprechend nicht als unzumutbar bezeichnet werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2013 vom 30 Juli 2014 E. 4.3.2).