Das Zimmer im Erdgeschoss beträgt sodann mindestens 14.2 m2 (vgl. VB 33 S. 4; 95 S. 5). Gemäss der Illustration des Zimmers im Bericht der SAHB vom 17. Januar 2024 wurden neben dem Ehebett 61.05 cm für einen Nachttisch einberechnet (VB 95 S. 6). Weiter liegt ein Ehebett mit den Massen von 192.5 cm Breite eher über dem Durchschnitt und ist für zwei Personen keineswegs zu klein. Es ist sodann nicht zwingend nötig, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin für seine Kleider denselben Schrank wie die Beschwerdeführerin verwendet, sondern er kann diese ohne Weiteres in einem separaten Schrank im Obergeschoss aufbewahren.