Die Anpassung eines Garagentors ist in dieser Liste nicht enthalten und kann nicht mit Wohnungs- oder Haustüren gleichgesetzt werden. Ein Garagentor ermöglicht nicht den Zugang zum Wohnbereich, sondern zu einem Fahrzeug, welches auch andernorts abgestellt werden kann. Im Übrigen ist auf die Schadenminderungspflicht hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, das Fahrzeug im Aussenbereich zu parkieren und die Hilfe des Ehemanns (im Rahmen dessen gesundheitlicher Möglichkeiten) in Anspruch zu nehmen, welcher als IV-Rentner lediglich jeweils morgens einer Arbeitstätigkeit nachgeht (vgl. Beschwerde 1 S. 6; VB 126 S. 14). Bezüglich allfälligen Schneefalls oder Frosts