Die Platzverhältnisse wären zwar eingeschränkt, jedoch wäre das Zimmer mit dem Rollstuhl befahrbar. Das Schlafzimmer liege überdies nur an einer Quartierstrasse und nicht an einer Hauptstrasse. Es werde vorerst keine Kostenübernahme für den Sitztreppenlift und weitere Vorkehrungen für die Erschliessung des Obergeschosses vorgeschlagen (VB 95 S. 5 ff.).