Bezüglich der Verwendung des Zimmers im Erdgeschoss als Schlafzimmer wurde im Bericht der SAHB vom 17. Januar 2024 ausgeführt, die Grösse des Zimmers betrage 14.9 m2 und es bestehe genügend Platz, um mit dem Rollstuhl hineinzufahren, auch wenn die Zimmertüre sich nach Innen öffne. Auch ein Schrank würde hineinpassen. Zum Zeitpunkt der Abklärung sei das Zimmer überdies bereits mit dem Pflegebett der Beschwerdeführerin, einem Schrank und einem Bürotisch ausgestattet gewesen. Auch das Ehebett passe hinein, wenn man den Bürotisch und das Pflegebett entferne. Die Platzverhältnisse wären zwar eingeschränkt, jedoch wäre das Zimmer mit dem Rollstuhl befahrbar.