Im Erdgeschoss sei ein Zimmer von 14.2 m2 Fläche vorhanden, welches die Beschwerdeführerin bis anhin während ihres Wochenendaufenthalts als Schlafzimmer verwendet habe und in dem das Elektrobett der Beschwerdeführerin installiert sei. Falls zukünftig das Ehebett der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in diesem Zimmer eingerichtet werde, sei es der Beschwerdeführerin nur möglich, vorwärts oder rückwärts neben das Ehebett zu fahren, um transferieren zu können. Aus der Sicht der SAHB stelle dieses Zimmer eine einfache und zweckmässige Lösung als Schlafzimmer dar (VB 33 S. 4).