4.2. 4.2.1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin infolge des Unfalls vom 26. September 2022 auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Ausweislich der Akten wohnt sie mit ihrem Ehemann in einem eigenen Einfamilienhaus. Der Hauszugang, die Garage und ein Parkplatz liegen auf Strassenniveau. Der Hauseingang kann über mehrere Stufen erreicht werden, wo sich das Entrée/Garderobe, Küche, Wohn- und Esszimmer mit Zugang zum Garten, Sanitärraum mit Dusche/WC/Waschtisch und Büro befinden (Hochparterre). Das Obergeschoss verfügt über einen Vorplatz/Galerie, drei Schlafzimmer, Badezimmer mit Badewanne/Dusche und Doppelwaschtisch sowie einen WC-Raum mit Dusch-WC und Lavabo (VB 34 S. 4).