Diese Aufzählung ist abschliessend (Urteil des Bundesgerichts I 133/06 vom 15. März 2007 E. 6.1; Rz. 2162 1/21 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI]; gültig ab 1. März 2013, Stand: 1. Januar 2024). Gemäss Ziff. 14.05 HVI-Anhang haben Versicherte Anspruch auf Hebebühnen, Treppenlifte und Rampen sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, die ohne einen solchen Behelf ihren Aufenthaltsort nicht verlassen können.