3.2. Gemäss Ziff. 14.04 HVI-Anhang umfassen bauliche Änderungen in der Wohnung das Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität, das Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, das Verbreitern oder Auswechseln von Wohnungs- und Haustüren, das Anbringen von Haltestangen, Handläufen, Zusatzgriffen sowie Wohnungs- und Haustüröffnern, das Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen und die Installation von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde. Diese Aufzählung ist abschliessend (Urteil des Bundesgerichts I 133/06 vom 15. März 2007 E. 6.1;