Es sei zumutbar, auch das Schlafzimmer ins Erdgeschoss zu verlegen (VB 115 S. 1 f.). Zudem verneinte sie mit Verfügung vom 23. Februar 2024 einen Anspruch auf Kostenübernahme für bauliche Massnahmen im Badezimmer des Obergeschosses. Sie begründete dies damit, dass das Badezimmer im Erdgeschoss erheblich kostengünstiger angepasst werden könne und so auch kein Treppenlift nötig sei (VB 116 S. 1 f.).