3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 22. Februar 2024 die Übernahme der Kosten für die Anpassung der Garage, da es zumutbar sei, das Auto im Aussenbereich zu parkieren (VB 112 S. 1). Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 verneinte sie einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Treppenlift vom Erdgeschoss ins Obergeschoss, da sich sämtliche notwendigen Wohnräumlichkeiten im Erdgeschoss befinden würden und das Erreichen des Obergeschosses nicht zwingend nötig sei. Es sei zumutbar, auch das Schlafzimmer ins Erdgeschoss zu verlegen (VB 115 S. 1 f.).