schoss ins Obergeschoss verweigert hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 112; 115; 116). Aufgrund des bestehenden Sachzusammenhangs, der Beurteilung eng verbundener Rechtsfragen und angesichts der Prozessökonomie ist die Sache gesamthaft zu beurteilen. Die drei Beschwerdeverfahren VBE.2024.190, VBE.2024.191 und VBE.2024.192 sind daher zu vereinigen (vgl. Verfahrensanträge der Beschwerden 1, 2 und 3).