1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit den drei Verfügungen vom 22. Februar 2024 und 23. Februar 2024 zu Recht eine Kostengutsprache für die Anpassung der Garage, bauliche Massnahmen für das Badezimmer im Obergeschoss und einen Treppenlift vom Erdge- -4-