Nach dagegen erhobenen Einwänden holte die Beschwerdegegnerin eine weitere fachtechnische Beurteilung der SAHB ein. Gestützt auf die Berichte der SAHB vom 13. Juli 2023 und vom 17. Januar 2024 lehnte sie mit drei Verfügungen vom 22. Februar 2024 und 23. Februar 2024 in Bestätigung ihrer Vorbescheide eine Kostenübernahme der Anpassung des Zugangs zur Garage, bauliche Massnahmen für das Badezimmer im Obergeschoss und einen Treppenlift vom Erdgeschoss ins Obergeschoss ab.