Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.190; VBE.2024.191; VBE.2024.192 / lm / bs Art. 159 Urteil vom 5. Dezember 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Vizepräsidentin Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin i.V. Mary Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Roger Zenari, Rechtsanwalt, Dornacherstrasse 10, Postfach, 4601 Olten Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilfsmittel (Verfügung vom 22. Februar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1972 geborene Beschwerdeführerin erlitt am 26. September 2022 ei- nen schweren Unfall mit Mehrfachverletzung. Sie meldete sich infolgedes- sen am 13. Januar 2023 nach einer Oberschenkelamputation links, Be- schwerden am rechten Bein, der rechten Hand sowie der linken Gesichts- hälfte bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Hilfsmittel) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an und beantragte bauli- che Änderungen an ihrer Wohnung. Die Beschwerdegegnerin zog darauf- hin die Akten des Unfallversicherers bei, klärte die Erforderlichkeit baulicher Änderungen in der Wohnung ab und holte eine fachtechnische Beurteilung der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behin- derte und Betagte (SAHB) ein. Sie erteilte Kostengutsprachen für diverse Hilfsmittel und bauliche Änderungen. Mit drei Vorbescheiden vom 14. Juli 2023 stellte sie der Beschwerdeführerin die Ablehnung der Kostenüber- nahme für die Anpassung des Zugangs zur Garage, bauliche Massnahmen für das Badezimmer im Obergeschoss und einen Treppenlift vom Erdge- schoss ins Obergeschoss in Aussicht. Nach dagegen erhobenen Einwän- den holte die Beschwerdegegnerin eine weitere fachtechnische Beurtei- lung der SAHB ein. Gestützt auf die Berichte der SAHB vom 13. Juli 2023 und vom 17. Januar 2024 lehnte sie mit drei Verfügungen vom 22. Februar 2024 und 23. Februar 2024 in Bestätigung ihrer Vorbescheide eine Kosten- übernahme der Anpassung des Zugangs zur Garage, bauliche Massnah- men für das Badezimmer im Obergeschoss und einen Treppenlift vom Erd- geschoss ins Obergeschoss ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 22. Februar 2024 betreffend das Gesuch um Anpassung des Zugangs zur Garage erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. März 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge (nachfolgend "Beschwerde 1"): "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22.02.2024 sei aufzuhe- ben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf Kostengutsprache für die Anpassung des Zugangs zur Garage gutzuheissen. 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Ab- klärungen vorzunehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." Dieses Verfahren wurde unter der Nummer VBE.2024.190 erfasst. -3- 2.2. Gegen die Verfügung vom 23. Februar 2024 betreffend Treppenlift vom Erdgeschoss ins Obergeschoss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. März 2024 Beschwerde und stellte folgende Anträge (nachfolgend "Beschwerde 2"): "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23.02.2024 sei aufzuhe- ben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf Kostengutsprache für einen Treppenlift vom Erdgeschoss ins Obergeschoss gutzuheissen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." Dieses Verfahren wurde unter der Nummer VBE.2024.191 erfasst. 2.3. Gegen die Verfügung vom 23. Februar 2024 betreffend Anpassung des Ba- dezimmers im Obergeschoss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. März 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge (nachfolgend "Beschwerde 3"): "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23.02.2024 sei aufzuhe- ben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf Kostengutsprache für bauliche Massnah- men im Badezimmer Obergeschoss gutzuheissen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." Dieses Verfahren wurde unter der Nummer VBE.2024.192 erfasst. 2.4. Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung aller drei Beschwerden. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit den drei Verfü- gungen vom 22. Februar 2024 und 23. Februar 2024 zu Recht eine Kos- tengutsprache für die Anpassung der Garage, bauliche Massnahmen für das Badezimmer im Obergeschoss und einen Treppenlift vom Erdge- -4- schoss ins Obergeschoss verweigert hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 112; 115; 116). Aufgrund des bestehenden Sachzusammenhangs, der Beurteilung eng verbundener Rechtsfragen und angesichts der Pro- zessökonomie ist die Sache gesamthaft zu beurteilen. Die drei Beschwer- deverfahren VBE.2024.190, VBE.2024.191 und VBE.2024.192 sind daher zu vereinigen (vgl. Verfahrensanträge der Beschwerden 1, 2 und 3). 2. 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu er- halten oder zu verbessern. Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Einglie- derung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 2 IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört unter anderem die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG). 2.2. 2.2.1. Versicherte Personen haben gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, welche sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Auf- gabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionel- len Angewöhnung bedürfen. Die versicherte Person, die infolge ihrer Inva- lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Um- welt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er- werbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). 2.2.2. Der Bundesrat hat in Art. 14 IVV die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittel- liste, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) dele- giert, welches gestützt darauf die Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit der im Anhang auf- geführten Liste der Hilfsmittel erlassen hat. Nach Art. 2 HVI besteht im Rah- men dieser Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewe- gung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst- sorge notwendig sind (Abs. 1). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten An- passungen (Abs. 3). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Die im Anhang zur HVI -5- enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (Art. 21 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI; vgl. BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14 f.). 2.3. 2.3.1. Die Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvorausset- zungen gemäss Art. 8 IVG. Das Hilfsmittel muss daher im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicher- ten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Versicherte haben in der Regel nur An- spruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, not- wendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umstän- den bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung le- diglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist, ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungs- massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 122 V 212 E. 2c S. 215 mit Hinweisen). Nach dem Verhältnismässig- keitsgrundsatz hat die IV für einen in sachlicher, zeitlicher, wirtschaftlich- finanzieller oder persönlicher Hinsicht unangemessenen Mitteleinsatz ebenso wenig aufzukommen wie für ungeeignete oder nicht notwendige Massnahmen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 21-21quater IVG). Nach der Rechtspre- chung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Si- tuation, in welcher die versicherte Person lebt (BGE 135 I 161 E. 5.1 S. 166). 2.3.2. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass eine versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zu- mutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a S. 28 mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung gel- tenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b S. 373; 117 V 275 E. 2b S. 278), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehrungen verlangt werden können, die unter Berücksichti- gung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel- falles zumutbar sind (einlässlich hierzu BGE 113 V 28 E. 4a S. 28 mit Hin- weisen). Rechtsprechungsgemäss darf sich die Verwaltung bei den Anfor- derungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an eine versi- cherte Person gestellt werden, nicht einseitig von den wirtschaftlichen Inte- ressen der Versichertengemeinschaft leiten lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsan- sprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse hierbei der Vorrang zukommt, kann nicht generell ent- schieden werden. Allgemein gilt, dass die Anforderungen an die Schaden- -6- minderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte In- anspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht (BGE 113 V 22 E. 4d S. 32 f.; vgl. auch BGE 134 I 105 E. 8.2 S. 111 sowie Urteile des Eid- genössischen Versicherungsgerichts I 55/02 vom 15. Juli 2002 E. 1b und I 495/06 vom 5. Juli 2007 E. 3.3 mit Hinweisen sowie Urteile des Bundes- gerichts 9C_916/2010 vom 20. Juni 2011 E. 3.3 und 8C_48/2010 vom 20. September 2010 E. 4). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 22. Februar 2024 die Übernahme der Kosten für die Anpassung der Garage, da es zumutbar sei, das Auto im Aussenbereich zu parkieren (VB 112 S. 1). Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 verneinte sie einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Treppenlift vom Erdgeschoss ins Obergeschoss, da sich sämtliche notwendigen Wohnräumlichkeiten im Erdgeschoss befinden wür- den und das Erreichen des Obergeschosses nicht zwingend nötig sei. Es sei zumutbar, auch das Schlafzimmer ins Erdgeschoss zu verlegen (VB 115 S. 1 f.). Zudem verneinte sie mit Verfügung vom 23. Februar 2024 einen Anspruch auf Kostenübernahme für bauliche Massnahmen im Bade- zimmer des Obergeschosses. Sie begründete dies damit, dass das Bade- zimmer im Erdgeschoss erheblich kostengünstiger angepasst werden könne und so auch kein Treppenlift nötig sei (VB 116 S. 1 f.). 3.2. Gemäss Ziff. 14.04 HVI-Anhang umfassen bauliche Änderungen in der Wohnung das Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Inva- lidität, das Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, das Verbreitern oder Auswechseln von Wohnungs- und Haustüren, das Anbringen von Hal- testangen, Handläufen, Zusatzgriffen sowie Wohnungs- und Haustüröff- nern, das Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen und die Installation von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Ge- hörlose und Taubblinde. Diese Aufzählung ist abschliessend (Urteil des Bundesgerichts I 133/06 vom 15. März 2007 E. 6.1; Rz. 2162 1/21 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversi- cherung [KHMI]; gültig ab 1. März 2013, Stand: 1. Januar 2024). Gemäss Ziff. 14.05 HVI-Anhang haben Versicherte Anspruch auf Hebebühnen, Treppenlifte und Rampen sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schu- lungsbereich, die ohne einen solchen Behelf ihren Aufenthaltsort nicht ver- lassen können. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei ihr aufgrund der geringen Durch- fahrtsbreite des Garagentors nicht möglich, mit dem Rollstuhl das in der -7- Garage parkierte Auto zu erreichen – das Garagentor müsse daher verbrei- tert werden. Es sei nicht zumutbar, das Fahrzeug im Aussenbereich zu par- kieren, da das Fahrzeug dann den Witterungsverhältnissen ausgesetzt sei und in den Wintermonaten sowohl das Fahrzeug von Schnee und Eis be- freit als auch der Weg vom Haus bis zum Fahrzeug befahrbar gemacht werden müsste, was der Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt nicht zu- mutbar sei (vgl. Beschwerde 1 S. 5 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, es sei nicht zumutbar, das Schlafzimmer des Obergeschosses in das Zimmer im Erdgeschoss zu ver- legen, da dieses zu klein sei. Insbesondere könne sie mit dem Rollstuhl nur vor- oder rückwärts zum Bett fahren. Überdies würde sich das Zimmer di- rekt an einer Strasse mit regem Verkehr befinden, so dass ein Schlafen mit geöffnetem Fenster nicht mehr möglich wäre (vgl. Beschwerde 2 S. 6 ff.; Beschwerde 3 S. 6 ff.). Entsprechend sei es nötig, einen Treppenlift vom Erdgeschoss ins Obergeschoss einzubauen (vgl. Beschwerde 2 S. 10) und das Badezimmer im Obergeschoss auszubauen (vgl. Beschwerde 3 S. 10). 4.2. 4.2.1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin infolge des Unfalls vom 26. September 2022 auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Ausweislich der Akten wohnt sie mit ihrem Ehemann in einem eigenen Einfamilienhaus. Der Hauszugang, die Garage und ein Parkplatz liegen auf Strassenniveau. Der Hauseingang kann über mehrere Stufen erreicht werden, wo sich das Ent- rée/Garderobe, Küche, Wohn- und Esszimmer mit Zugang zum Garten, Sa- nitärraum mit Dusche/WC/Waschtisch und Büro befinden (Hochparterre). Das Obergeschoss verfügt über einen Vorplatz/Galerie, drei Schlafzimmer, Badezimmer mit Badewanne/Dusche und Doppelwaschtisch sowie einen WC-Raum mit Dusch-WC und Lavabo (VB 34 S. 4). 4.2.2. Gemäss Protokoll der individuellen Abklärung der Wohnsituation vom 27. März 2023 durch die B._____ sei die Durchfahrtsbreite des Garagen- tors zu klein, als dass die Garage mit dem Rollstuhl bei parkiertem Auto befahren und verlassen werden könnte. Daher werde als Massnahme die Verbreiterung des Garagentors um mindestens 60 cm empfohlen (VB 34 S. 5). Die drei hausinternen Geschosse seien mit zwei übereinanderliegen- den gewendelten Treppen verbunden. Als Massnahme werde als einzige Möglichkeit der Einbau von Sitztreppenliften empfohlen (VB 34 S. 6). Im Protokoll wird überdies festgehalten, damit der Sanitärbereich im Erdge- schoss rollstuhlgängig sei, müsse ein Haltegriff bei der Toilette ergänzt wer- den. Beide Sanitärbereiche des Obergeschosses seien nicht rollstuhlgän- gig (vgl. VB 34 S. 7). Als Massnahme wird daher unter anderem vorge- schlagen, die Zugangstüre zu verbreitern, anstelle der Badewanne eine Toilette einzubauen, die Dusche zu vergrössern, das Unterbaumöbel des -8- Waschtisches zu entfernen sowie einen zusätzlichen Spiegel und Halte- griffe einzubauen (VB 34 S. 7). 4.2.3. Im Bericht der SAHB vom 13. Juli 2023 wird bezüglich der Treppen vom Erdgeschoss ins Obergeschoss ausgeführt, dass die Installation eines Treppenlifts mit Deckschiene oder eines Sitztreppenlifts nötig sei. Für die Beschwerdeführerin käme nur letztere Variante in Frage. Im Erdgeschoss sei ein Zimmer von 14.2 m2 Fläche vorhanden, welches die Beschwerde- führerin bis anhin während ihres Wochenendaufenthalts als Schlafzimmer verwendet habe und in dem das Elektrobett der Beschwerdeführerin instal- liert sei. Falls zukünftig das Ehebett der Beschwerdeführerin und ihres Ehe- mannes in diesem Zimmer eingerichtet werde, sei es der Beschwerdefüh- rerin nur möglich, vorwärts oder rückwärts neben das Ehebett zu fahren, um transferieren zu können. Aus der Sicht der SAHB stelle dieses Zimmer eine einfache und zweckmässige Lösung als Schlafzimmer dar (VB 33 S. 4). Zur Anpassung des Badezimmers im Erdgeschoss führte die SAHB in ih- rem Bericht vom 13. Juli 2023 aus, es sei unter anderem nötig, den Dusch- bereich zu vergrössern, Haltegriffe zu montieren und einen separaten Spie- gel zu installieren. Die Kosten für die baulichen Änderungen würden sich gemäss entsprechender Offerte auf Fr. 10'151.50 belaufen. Gemäss Erfah- rungswerten der SAHB würden die Kosten für das Ersetzen einer Dusche mit Wanne durch eine schwellenlose Dusche zudem schweizweit durch- schnittlich Fr. 8'400.00 betragen (VB 33 S. 6). Bezüglich der Anpassung des Badezimmers im Obergeschoss führte die SAHB in ihrem Bericht vom 13. Juli 2023 aus, es wäre nötig, anstelle der Badewanne eine Toilette ein- zubauen, die Dusche zu vergrössern, den bestehenden Waschtischunter- bau zu entfernen sowie Haltegriffe und einen zusätzlichen Spiegel einzu- bauen. Dies verursache gemäss Offerten Kosten von Fr. 40'773.35. Da das Badezimmer im Erdgeschoss viel einfacher und kostengünstiger ange- passt werden könne, werde keine Kostenübernahme für die Anpassung des Badezimmers im Obergeschoss vorgeschlagen (VB 33 S. 7). Für die baulichen Änderungen in Zusammenhang mit dem Umbau des Badezim- mers im Erdgeschoss werde eine Kostenübernahme von insgesamt Fr. 11'415.00 vorgeschlagen (VB 33 S. 10). Zur Anpassung des Zugangs zur Garage führte die SAHB in ihrem Bericht vom 13. Juli 2023 aus, wegen der geringen Durchfahrtsbreite des Tors sei es nicht möglich, die Garage mit dem Rollstuhl bei parkiertem Auto zu er- reichen und zu verlassen. Es wäre daher nötig, das Garagentor um min- destens 60 cm zu verbreitern. Es sei insgesamt mit Kosten von Fr. 13'361.80 zu rechnen. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, neben der Hausfassade und der Aussentreppe im Aussenbereich zu par- kieren. Es wäre überdies möglich, in der Seitenwand der Garage eine neue -9- Türe einzubauen – es sei davon auszugehen, dass dadurch geringere Kos- ten entstehen würden. Alternativ wäre es auch möglich, als Wetterschutz ein Allwetterzelt auf dem Vorplatz aufzustellen – dies sei erfahrungsge- mäss ebenfalls kostengünstiger (VB 33 S. 7 f.). 4.2.4. Nach Einholung einer Zweitofferte für die Anpassung des Badezimmers im Erdgeschoss, was neu mit Fr. 13'289.20 beziffert wurde, und der (zuvor nicht absehbaren) Notwendigkeit eines individuell angefertigten Spezial- griffs bei der Toilette erhöhte die SAHB in ihrem Bericht vom 17. Januar 2024 die Empfehlung des Kostenbeitrags von Fr. 11'415.00 auf Fr. 14'247.70 (VB 95 S. 3 ff.). Bezüglich der Verwendung des Zimmers im Erdgeschoss als Schlafzimmer wurde im Bericht der SAHB vom 17. Januar 2024 ausgeführt, die Grösse des Zimmers betrage 14.9 m2 und es bestehe genügend Platz, um mit dem Rollstuhl hineinzufahren, auch wenn die Zimmertüre sich nach Innen öffne. Auch ein Schrank würde hineinpassen. Zum Zeitpunkt der Abklärung sei das Zimmer überdies bereits mit dem Pflegebett der Beschwerdeführerin, einem Schrank und einem Bürotisch ausgestattet gewesen. Auch das Ehe- bett passe hinein, wenn man den Bürotisch und das Pflegebett entferne. Die Platzverhältnisse wären zwar eingeschränkt, jedoch wäre das Zimmer mit dem Rollstuhl befahrbar. Das Schlafzimmer liege überdies nur an einer Quartierstrasse und nicht an einer Hauptstrasse. Es werde vorerst keine Kostenübernahme für den Sitztreppenlift und weitere Vorkehrungen für die Erschliessung des Obergeschosses vorgeschlagen (VB 95 S. 5 ff.). 4.3. Gemäss Ziff. 14.04 HVI-Anhang fallen unter bauliche Änderungen das An- passen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen, das Versetzen oder Entfer- nen von Trennwänden, das Verbreitern oder Auswechseln von Wohnungs- und Haustüren, das Anbringen von Haltestangen, Handläufen, Zusatzgrif- fen sowie Wohnungs- und Haustüröffnern, das Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen und die Installation von Signalanla- gen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde. Diese Liste ist abschliessend (vgl. E. 3.2). Die Anpassung eines Garagentors ist in die- ser Liste nicht enthalten und kann nicht mit Wohnungs- oder Haustüren gleichgesetzt werden. Ein Garagentor ermöglicht nicht den Zugang zum Wohnbereich, sondern zu einem Fahrzeug, welches auch andernorts ab- gestellt werden kann. Im Übrigen ist auf die Schadenminderungspflicht hin- zuweisen, wonach der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, das Fahrzeug im Aussenbereich zu parkieren und die Hilfe des Ehemanns (im Rahmen dessen gesundheitlicher Möglichkeiten) in Anspruch zu nehmen, welcher als IV-Rentner lediglich jeweils morgens einer Arbeitstätigkeit nachgeht (vgl. Beschwerde 1 S. 6; VB 126 S. 14). Bezüglich allfälligen Schneefalls oder Frosts ist es zumutbar, für die Räumung des Vorplatzes - 10 - auf entsprechende Schneeräumungsmittel und Salz zurückzugreifen. Be- züglich des Fahrzeugs besteht sodann die Möglichkeit, Enteisungssprays sowie entsprechende Abdeckungen zu verwenden, was kaum körperlicher Betätigung bedarf. In der fachtechnischen Beurteilung SAHB wurde zudem darauf hingewiesen, dass auf dem Vorplatz ein Allwetterzelt aufgestellt werden könnte, damit die Beschwerdeführerin vom Wetter geschützt in das Auto einsteigen könnte (VB 33 S. 8). Damit wäre auch sichergestellt, dass der Zugang zum Fahrzeug und dieses selbst nicht von Schnee bedeckt werden. Das Zimmer im Erdgeschoss beträgt sodann mindestens 14.2 m2 (vgl. VB 33 S. 4; 95 S. 5). Gemäss der Illustration des Zimmers im Bericht der SAHB vom 17. Januar 2024 wurden neben dem Ehebett 61.05 cm für einen Nachttisch einberechnet (VB 95 S. 6). Weiter liegt ein Ehebett mit den Massen von 192.5 cm Breite eher über dem Durchschnitt und ist für zwei Personen keineswegs zu klein. Es ist sodann nicht zwingend nötig, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin für seine Kleider denselben Schrank wie die Beschwerdeführerin verwendet, sondern er kann diese ohne Weiteres in einem separaten Schrank im Obergeschoss aufbewah- ren. Die Verwendung dieses Zimmers von mindestens 14.2 m2 als Schlaf- zimmer kann entsprechend nicht als unzumutbar bezeichnet werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2013 vom 30 Juli 2014 E. 4.3.2). Dies wird schliesslich auch dadurch bestätigt, dass das Zimmer von der Beschwerdeführerin bei der Abklärung vor Ort bereits als Schlaf- zimmer verwendet wurde und darin ein Elektrobett, ein Schrank sowie ein Bürotisch Platz fanden (vgl. VB 33 S. 4; 95 S. 5). Daran ändert nichts, dass das Zimmer an einer (Quartier-) Strasse liegt und gegebenenfalls von ge- wissen Lärmemissionen betroffen ist (vgl. VB 95 S. 6). Entsprechend ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass alle notwendigen Wohnräumlich- keiten im Erdgeschoss vorhanden sind und das Erreichen des Oberge- schosses nicht zwingend nötig ist (vgl. VB 115 S. 1). Die Kosten für die baulichen Änderungen des Badezimmers im Erdge- schoss belaufen sich gemäss Empfehlung der SAHB in ihrem Bericht vom 17. Januar 2024 schliesslich auf Fr. 14'247.70, während für den Umbau des Badezimmers im Obergeschoss gemäss Bericht der SAHB vom 13. Juli 2023 mit Kosten im Umfang von ca. Fr. 40'773.35 zu rechnen wäre und zusätzlich ein Treppenlift installiert werden müsste (VB 33 S. 7; 95 S. 7; vgl. auch VB 31 S. 26 ff., 64 ff., 78 ff., 81 f.; 35 S. 10 ff., 15 ff., 20 ff.; 95 S. 9 ff., 15 ff; 99 S. 2 ff.). Gemäss der von der Beschwerdeführerin ein- geholten Offerten vom 8. März 2023 und 21. März 2023 würde ein Trep- penlift vom Erdgeschoss ins Obergeschoss weitere Kosten im Umfang von Fr. 38'330.00 bzw. Fr. 19'278.30 mit sich bringen (vgl. VB 31 S. 31 ff., 52 ff.). Ein genereller Anspruch auf die Verwendung des Erdgeschosses und des Obergeschosses besteht sodann nicht (vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 8C_803/2013 vom 30 Juli 2014 E. 4.3). Vor diesem Hinter- - 11 - grund handelt es sich beim Umbau des Badezimmers im Obergeschoss zusammen mit der Installation des Treppenlifts nicht mehr um eine einfa- che, zweckmässige und wirtschaftliche Lösung, sondern um die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren, auf welche Versicherte keinen Anspruch haben (vgl. E. 2.2.2 und E. 2.3.1). Ob und inwiefern sich die vorstehende Beurteilung ändert, wenn die Beschwerdeführerin zukünf- tig im Homeoffice zu arbeiten beginnt und gegebenenfalls ein Büro benö- tigt, wird schliesslich zu gegebenem Zeitpunkt abzuklären sein (vgl. VB 95 S. 6 f.; 152 S. 3). 4.4. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit den drei hier angefochtenen Verfügungen vom 22. Februar 2024 und 23. Februar 2024 eine Kostengutsprache für die Anpassung der Ga- rage, die baulichen Massnahmen im Badezimmer des Obergeschosses so- wie den Treppenlift vom Erdgeschoss ins Obergeschoss abgelehnt hat. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht beschliesst: Die Verfahren VBE.2024.190, VBE.2024.191 und VBE.2024.192 werden vereinigt. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. - 12 - 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 5. Dezember 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Peterhans Mary