7. 7.1. Die Ermittlungen der Invaliditätsgrade und die zeitliche Abstufung der Rentenansprüche werden vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und geben auch mit Blick auf die Akten zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. Damit erweist sich die -9- Verfügung vom 8. Dezember 2023 als korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.