auch Institutionen, deren Zweck es ist, Invaliden eine Erwerbsmöglichkeit unter Anpassung an ihre Behinderung zu verschaffen (BGE 109 V 25 E. 3d S. 28 f.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 138 zu Art. 28a IVG). Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schulbildung (er habe "lediglich" die obligatorischen Schulen in Q._____ absolviert") und fehlende Ausbildung (Beschwerde S. 5) wirken sich bei den ihm zumutbaren Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nicht negativ aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.2). Auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt steht ihm noch ein genügend grosses Betätigungsfeld offen.