motorik, zu 80 % arbeitsfähig, wobei gemäss Gutachter unter anderem das Bedienen einer Tastatur möglich ist (VB 114.1 S. 8 oben). Die psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, die gemäss Gutachtern weitgehend remittiert ist (VB 114.3 S. 34), beeinträchtigt den Beschwerdeführer gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten nur noch gering. Psychiatrischerseits ist sodann keine angepasste Tätigkeit notwendig (VB 114.3 S. 37 f.). Der Beschwerdeführer hat sodann eine vielfältige Berufserfahrung, auf die er zurückgreifen kann.