BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f. mit Hinweisen). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E. 7.3.1). 6.3. Gemäss Zumutbarkeitsprofil ist der Beschwerdeführer noch in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit mit Heben, Tragen und Greifen von Gegenständen bis zu 5 kg, ohne besondere Anforderungen an die Fein- -8-