6. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, seine Restarbeitsfähigkeit sei im Hinblick auf sein Alter und seine psychischen Beeinträchtigungen sowie angesichts des Umstandes, dass eine angepasste Tätigkeit nur einen "extrem engen Rahmen" umfasse, nicht mehr verwertbar (Beschwerde S. 4 f.).