Weitere Vorbringen, welche Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen zu begründen vermöchten, werden vom Beschwerdeführer weder vorgebracht, noch sind solche den Akten zu entnehmen. Betreffend den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2024 eingereichten Bericht der Klinik B._____ betreffend einen Eingriff vom 22. Januar 2024 am rechten Handgelenk ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass dieser nach dem Verfügungserlass datiert und keine Rückschlüsse auf den vorliegend relevanten Zeitraum erlaubt, weshalb er nicht berücksichtigt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_262/2020 vom 18. August 2020 E. 4.2).