5. Der Beschwerdeführer bringt vor, die im Gutachten der Neurologie Toggenburg AG abgegebene prognostische Einschätzung, wonach er ab dem 30. August 2022 wieder zu 80 % arbeitsfähig sei, habe sich nicht bewahrheitet (Beschwerde S. 5). Der behandelnde Arzt Dr. med. D._____ habe in seinem Bericht vom 7. November 2022 ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine manuellen Tätigkeiten mehr möglich seien und daher nur die Berentung bleibe. Dr. med. D._____ äusserte sich in seinem Bericht vom 7. November 2022 lediglich betreffend eine Arbeitstätigkeit mit Einsatz der Hände und verwies auf eine beidseits relevante Funktionseinschränkung (VB 121 S. 3 f.).