Ab dem 31. Oktober 2018 sei der Beschwerdeführer bis ca. 30. September 2019 (auch in einer angepassten Tätigkeit) zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Danach habe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestanden und ab Februar 2020 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab April 2021 habe sodann eine Teilarbeitsfähigkeit mit sukzessiver Steigerung bestanden, wobei retrospektiv keine Angabe möglich sei. Vorübergehend sei der Beschwerdeführer sodann vom 22. November bis zum 31. Dezember 2021 (aus orthopädischen Gründen) zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Danach habe eine Teilarbeitsfähigkeit unklaren Ausmasses bestanden.