1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 138) zu Recht ab dem 1. Mai 2020 eine ganze Rente, ab dem 1. September 2021 bis 31. Oktober 2021 eine halbe Rente sowie ab dem 1. August 2022 eine bis 28. Februar 2023 befristete ganze Rente zugesprochen hat.