Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.18 / pm / ks Art. 75 Urteil vom 28. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4002 Basel Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 8. Dezember 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1965 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Imbissbetreiber tätig. Am 21. März 2018 meldete er sich unter Hinweis auf eine Beeinträchtigung an der linken Schulter sowie des linken Handgelenks bei der Beschwerde- gegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach entsprechenden Abklä- rungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juni 2020 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.307 vom 8. Oktober 2020 gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weite- ren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.2. Im Rahmen der daraufhin erfolgten Abklärungen liess die Beschwerdegeg- nerin den Beschwerdeführer unter anderem durch die Neurologie Toggen- burg AG bidisziplinär begutachten (Gutachten vom 7. Juli 2022) und nahm Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durch- geführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 schliesslich ab dem 1. Mai 2020 eine ganze Rente, für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis 31. Oktober 2021 eine halbe Rente sowie ab dem 1. August 2022 eine bis 28. Februar 2023 befristete ganze Rente zu. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 8. Dezember 2023 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invaliden- rente auch ab März 2023 zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen medi- zinischen Sachverhalts an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen. 3. Unter o/e Kostenfolge." 2.2. Am 8. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der Klinik B._____ betreffend eine Operation am rechten Handgelenk vom 22. Januar 2024 ein. -3- 2.3. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 138) zu Recht ab dem 1. Mai 2020 eine ganze Rente, ab dem 1. September 2021 bis 31. Oktober 2021 eine halbe Rente sowie ab dem 1. August 2022 eine bis 28. Februar 2023 befristete ganze Rente zugespro- chen hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2). 3. 3.1. Medizinische Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet im Wesentli- chen das bidisziplinäre Gutachten der Neurologie Toggenburg AG vom 7. Juli 2022. Dieses umfasst eine orthopädische sowie eine psychiatrische Beurteilung. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 114.1 S. 6): "4.3.1.1. Funktionseinschränkungen beider Handgelenke bei degenerati- ven Veränderungen und durchgeführter Teilarthrodese links und vollstän- diger Arthrodese rechts (ICD 10: Z 98.1) 4.3.1.2 Funktionseinschränkung des linken Schultergelenkes nach Naht der Schulterdrehmanschette (Bewegungseinschränkung, Kraftminde- rung), (ICD 10: M75.1) -4- 4.3.1.3 Weitgehend remittierte ehemals mittelgradige depressive Episode mit aktuell noch leichter Symptomausprägung (ICD 10: F32.1)" In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer (seit dem 31. Oktober 2018) anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig. Als angepasst gelte eine leichte körperliche Tätigkeit mit Heben, Tragen und Greifen von Ge- genständen bis 5 kg. Diese Tätigkeit sollte keine besonderen Anforderun- gen an die schnelle Feinmotorik (keine schnellen und dauernden repetiti- ven Arbeiten mit den Händen) stellen. Das Bedienen einer Tastatur sei bei- spielsweise möglich. In einer solchen Tätigkeit bestehe voraussichtlich ab 30. August 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Ab dem 31. Oktober 2018 sei der Beschwerdeführer bis ca. 30. September 2019 (auch in einer angepassten Tätigkeit) zu 100 % arbeitsunfähig gewe- sen. Danach habe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestanden und ab Februar 2020 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab April 2021 habe sodann eine Teilarbeitsfähigkeit mit sukzessiver Steigerung bestan- den, wobei retrospektiv keine Angabe möglich sei. Vorübergehend sei der Beschwerdeführer sodann vom 22. November bis zum 31. Dezember 2021 (aus orthopädischen Gründen) zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Danach habe eine Teilarbeitsfähigkeit unklaren Ausmasses bestanden. Seit 30. Mai 2022 sei der Beschwerdeführer sodann (aus orthopädischen Grün- den) bis voraussichtlich 30. August 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (VB 114.1 S. 7 f.). 3.2. Am 14. Oktober 2022 nahm RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Stel- lung zum Gutachten. Gemäss dessen Ausführungen sei dieses qualitativ einwandfrei und es könne darauf abgestellt werden. Des Weiteren führte er unter anderem aus, seit April 2021 könne von einer sukzessiven Zunahme der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Mit überwiegender Wahrschein- lichkeit könne von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit um jeweils 10%- Punkte in zweimonatigem Rhythmus ausgegangen werden. Fachübergrei- fend habe somit vom 1. November 2018 bis 30. September 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 1. Oktober 2019 bis 31. Januar 2020 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, vom 1. Februar 2020 bis 31. März 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, danach bis 31. Mai 2021 eine 90%ige Arbeits- unfähigkeit, bis 31. Juli 2021 eine 80%ige, bis 30. September 2021 eine 70%ige, bis 22. November 2021 eine 60%ige, bis 31. Dezember 2021 eine 100%ige, bis 31. Januar 2022 eine 50%ige, bis 31. März 2022 eine 40%ige, bis 29. Mai 2022 eine 30%ige, bis 30. August 2022 eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit und anschliessend wahrscheinlich eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (VB 116 S. 2). -5- 3.3. In seiner Aktennotiz vom 28. November 2022 führte Dr. med. C._____ schliesslich aus, sechs Monate nach der letzten Operation vom 30. Mai 2022 könne über die Belastbarkeit geurteilt werden, nachdem Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be- wegungsapparates sowie für Handchirurgie, am 7. November 2022 bei ra- diologisch unverändert festem Sitz des eingebrachten Osteosynthesema- terials, ohne Lockerungszeichen, über eine radiologisch gute Konsolidation radiocarpal und ubiquitär korrekte Stellungsverhältnisse berichtet habe. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aktuell eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (VB 122). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des Gutachtens der Neurolo- gie Toggenburg AG vom 7. Juli 2022 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurden zudem eigene Zusatzuntersuchungen durchgeführt (Laborun- tersuchung; vgl. VB 114.3 S. 32; 114.4). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 114.2 S. 5 ff.; 114.3 S. 5 ff.) und unter Berück- sichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu ei- ner nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. -6- 5. Der Beschwerdeführer bringt vor, die im Gutachten der Neurologie Toggen- burg AG abgegebene prognostische Einschätzung, wonach er ab dem 30. August 2022 wieder zu 80 % arbeitsfähig sei, habe sich nicht bewahr- heitet (Beschwerde S. 5). Der behandelnde Arzt Dr. med. D._____ habe in seinem Bericht vom 7. November 2022 ausgeführt, dass dem Beschwer- deführer keine manuellen Tätigkeiten mehr möglich seien und daher nur die Berentung bleibe. Dr. med. D._____ äusserte sich in seinem Bericht vom 7. November 2022 lediglich betreffend eine Arbeitstätigkeit mit Einsatz der Hände und verwies auf eine beidseits relevante Funktionseinschrän- kung (VB 121 S. 3 f.). Dass die Hände des Beschwerdeführers nur noch eingeschränkt einsetzbar sind, wird jedoch auch von den Gutachtern nicht in Abrede gestellt; entsprechend definierten sie ein an diese Einschränkun- gen angepasstes Zumutbarkeitsprofil. Diesbezüglich nahm sodann Dr. med. C._____ am 28. November 2022 Stellung und wies nachvollzieh- bar darauf hin, dass Dr. med. D._____ in seinem Bericht vom 7. November 2022 über radiologisch unverändert festem Sitz des eingebrachten Osteo- synthesematerials ohne Lockerungszeichen und eine radiologisch gute Konsolidation radiocarpal und ubiquitär korrekte Stellungverhältnisse be- richtet habe (vgl. VB 121 S. 3), weshalb "aktuell" eine 80%ige Arbeitsfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit bestehe (VB 122 S. 1). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6) berücksichtigte der psychiatrische Gutachter der Neurologie Toggenburg AG auch dessen angegebene Schmerzen in beiden Schultern und in beiden Händen (vgl. VB 114.3 S. 27). Insbesondere sind den Vorakten des Gutachtens mehrere Berichte von Dr. med. D._____ zu entnehmen, in welchem dieser auf die Schmerzproblematik hingewiesen hatte (VB 114.3 S. 19 ff.). Der psychiat- rische Gutachter begründete sodann einleuchtend, dass die Diagnose ei- ner Schmerzverarbeitungsstörung nicht nachvollzogen werden können, da die vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen vor dem Hintergrund der multiplen somatischen Einschränkungen und Interventionen erklärbar seien und sich keine Evidenz für einen ungelösten, fehlverarbeiteten inner- seelischen Konflikt ergäben (VB 114.3 S. 36). Weitere Vorbringen, welche Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen zu begründen vermöchten, werden vom Beschwerdeführer weder vorgebracht, noch sind solche den Akten zu entnehmen. Betreffend den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2024 eingereichten Bericht der Klinik B._____ betreffend einen Eingriff vom 22. Januar 2024 am rechten Handgelenk ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass dieser nach dem Verfügungserlass datiert und keine Rückschlüsse auf den vorliegend relevanten Zeitraum erlaubt, wes- halb er nicht berücksichtigt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_262/2020 vom 18. August 2020 E. 4.2). Auf das Gutachten der Neuro- logie Toggenburg AG kann somit vollumfänglich abgestellt werden. -7- 6. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, seine Restarbeitsfähigkeit sei im Hinblick auf sein Alter und seine psychischen Beeinträchtigungen sowie angesichts des Umstandes, dass eine angepasste Tätigkeit nur ei- nen "extrem engen Rahmen" umfasse, nicht mehr verwertbar (Beschwerde S. 4 f.). 6.2. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Ar- beitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) und dazu dient, den Leistungsbereich der IV von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichge- wicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; ander- seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 mit Hinweisen). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen ver- mittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Ar- beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn – auf dem für sie nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Teil des Arbeits- marktes (BGE 130 V 343 E. 3.3 S. 347) – die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (Urteile des Bundesgerichts 8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E. 7.3.1 und 9C_304/2018 vom 5. No- vember 2018 E. 3; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenver- sicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 133 ff. zu Art. 28a IVG). Der ausgegli- chene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Ar- beitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumut- bare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus- geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht rea- listischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers mög- lich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C_416/2020 E. 4; BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f. mit Hinweisen). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; Urteil des Bun- desgerichts 8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E. 7.3.1). 6.3. Gemäss Zumutbarkeitsprofil ist der Beschwerdeführer noch in einer ange- passten, körperlich leichten Tätigkeit mit Heben, Tragen und Greifen von Gegenständen bis zu 5 kg, ohne besondere Anforderungen an die Fein- -8- motorik, zu 80 % arbeitsfähig, wobei gemäss Gutachter unter anderem das Bedienen einer Tastatur möglich ist (VB 114.1 S. 8 oben). Die psychiatri- sche Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, die gemäss Gut- achtern weitgehend remittiert ist (VB 114.3 S. 34), beeinträchtigt den Be- schwerdeführer gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten nur noch ge- ring. Psychiatrischerseits ist sodann keine angepasste Tätigkeit notwendig (VB 114.3 S. 37 f.). Der Beschwerdeführer hat sodann eine vielfältige Be- rufserfahrung, auf die er zurückgreifen kann. So hat er nach Lage der Akten eine zweijährige Lehre zum Hilfsbauzeichner abgeschlossen, sei wieder- holt als Chauffeur tätig gewesen, habe ferner als Teppichleger im Unter- nehmen seines Bruders, als Hilfsmaurer, Gipserhandlanger, in einem La- ger, im Bereich Ampullenbefüllung, in Projekten für drogenabhängige, bzw. ausländische Jugendliche, in einem Seniorenheim als Allrounder sowie in Imbissständen gearbeitet (VB 114.3 S. 28 f.). Dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, lässt alleine noch nicht auf eine Unverwertbarkeit seiner Resterwerbsfähigkeit schliessen, gehören zum ge- samten, für einen Versicherten in Frage kommenden Arbeitsmarkt doch auch Institutionen, deren Zweck es ist, Invaliden eine Erwerbsmöglichkeit unter Anpassung an ihre Behinderung zu verschaffen (BGE 109 V 25 E. 3d S. 28 f.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 138 zu Art. 28a IVG). Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schulbildung (er habe "lediglich" die obligatorischen Schulen in Q._____ absolviert") und fehlende Ausbildung (Beschwerde S. 5) wirken sich bei den ihm zumutbaren Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nicht negativ aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.2). Auf dem hypothetisch ausgegli- chenen Arbeitsmarkt steht ihm noch ein genügend grosses Betätigungsfeld offen. Zu denken wäre etwa an einfache und leichte Kontroll- und Überwa- chungstätigkeiten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3 f.). Angesichts der verbliebenen Aktivitätsdauer von rund 7.5 Jahren (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 7.2 mit Hinwei- sen) steht auch das Alter des Beschwerdeführers einer verwertbaren Res- terwerbsfähigkeit nicht entgegen. So stellt das Bundesgericht generell re- lativ hohe Hürden für die Annahme einer Unverwertbarkeit der Rester- werbsfähigkeit älterer Menschen auf und bejahte eine Verwertbarkeit unter anderem auch bei einem knapp 60-Jährigen, der nur noch zu 50 % in an- gepassten Tätigkeiten arbeitsfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017). Die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähig- keit des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten zu bejahen. 7. 7.1. Die Ermittlungen der Invaliditätsgrade und die zeitliche Abstufung der Ren- tenansprüche werden vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und geben auch mit Blick auf die Akten zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. Damit erweist sich die -9- Verfügung vom 8. Dezember 2023 als korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 28. Mai 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier