Tatsächlich war der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der beruflichen Massnahme erst nach ca. einem halben Jahr möglich, wobei allein dieser Zeitraum bereits klarerweise nicht mehr nur einen unwesentlich kurzen, sondern zumindest einen länger dauernden und damit erheblichen Unterbruch der Massnahme darstellt. Dies gilt umso mehr, als der halbjährige Unterbruch nach nur vier Monaten und damit lediglich knapp einem Drittel der vorgesehenen Praktikumszeit erfolgte.