Frau C._____ und die Beschwerdegegnerin einigten sich daher darauf, dass Frau C._____ die Beschwerdegegnerin informieren werde, sobald sie genauere Informationen bezüglich des Klinikaufenthaltes habe, danach ein Unterbruch der Massnahme vorzunehmen und nach dem Klinikaufenthalt nochmals zu eruieren sei, wo die Beschwerdeführerin stehe und wie die nächsten Schritte aussehen würden (vgl. VB 93). Mit E-Mail vom 20. Dezember 2022 informierte die Beschwerdeführerin sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die B._____ – ohne nähere weitere Angaben – darüber, dass sie am 27. Dezember 2022 in die Klinik D._____ (vgl. dazu den Austrittsbericht vom 15. Februar 2023 [VB 99]) eintreten werde.