der Beschwerdegegnerin sodann mit, die Beschwerdeführerin habe in Absprache mit deren Therapeutin entschieden, nochmals für zwei bis drei Monate einen stationären Aufenthalt zu absolvieren, da die gesundheitliche Verfassung nicht gut sei und die Suizidgedanken zunehmen würden (vgl. VB 91 S. 1). Gemäss Aktennotiz vom 5. Dezember 2022 betreffend ein Telefongespräch zwischen der Beschwerdegegnerin und Frau C._____ sei der Therapeut davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin einen längeren Klinikaufenthalt machen müsse.