4.2. Bereits am 28. Oktober 2022 informierte Frau C._____, Leiterin Fallführung B._____, die Beschwerdegegnerin darüber, dass es der Beschwerdeführerin psychisch zunehmend schlechter gehe und diese kaum mehr Energie habe, die Arbeitstage zu überstehen (vgl. VB 90). Am 9. November 2022 teilte Frau C._____ der Beschwerdegegnerin sodann mit, die Beschwerdeführerin habe in Absprache mit deren Therapeutin entschieden, nochmals für zwei bis drei Monate einen stationären Aufenthalt zu absolvieren, da die gesundheitliche Verfassung nicht gut sei und die Suizidgedanken zunehmen würden (vgl. VB 91 S. 1).