Sobald eine berufliche Massnahme somit zumindest nicht nur kurz, sondern für eine längere Dauer unterbrochen wird, endet somit der übergangsrechtliche Bestandsschutz, was sowohl den Anspruch auf Krankentaggeldzahlungen während des Unterbruchs der beruflichen Massnahmen als auch denjenigen auf ein Taggeld nach Wiederaufnahme von beruflichen Massnahmen betreffen muss. Ob von einem "wesentlichen Unterbruch" oder von einem "Abbruch" der beruflichen Massnahme auszugehen ist, kann daher vorliegend für die Frage des übergangsrechtlichen Bestandsschutzes offengelassen werden. Beides führt zu dessen Beendigung. -6-