Dass übergangsrechtlich bereits ein zumindest nicht nur kurzer, sondern wesentlicher Unterbruch der Massnahme genügt, damit nicht mehr altes, sondern neues Recht anwendbar ist, erscheint auch im Ergebnis als richtig. Einerseits stellt nämlich die Anwendung alten Rechts eine stets zurückhaltend anzuwendende Ausnahme von der Regel dar, wonach auf aktuelle Sachverhalte geltendes Recht Anwendung findet (BGE 146 V 364 E. 7.1 mit Hinweisen). Und andererseits bewirkte die Anwendung alten Rechts vorliegend eine Bevorzugung gegenüber neu auszubildenden Personen in gleicher Situation, welche nach neuem Recht behandelt werden.