Nach dem für das Gericht verbindlichen Gesetzeswortlaut von lit. a der Übergangsbestimmungen zur WEIV endet der Bestandsschutz bzw. die Zahlung von Taggeldern im Falle eines "Unterbruchs" der Massnahme. Der anders lautende Wortlaut im Kreisschreiben ("Abbruch", vgl. Rz. 2301 KSTI) ist angesichts des klar widersprechenden Gesetzeswortlauts für das Gericht vorliegend nicht massgebend (vgl. BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Dass übergangsrechtlich bereits ein zumindest nicht nur kurzer, sondern wesentlicher Unterbruch der Massnahme genügt, damit nicht mehr altes, sondern neues Recht anwendbar ist, erscheint auch im Ergebnis als richtig.