4. 4.1. Der Bestandsschutz gemäss lit. a der Übergangsbestimmungen zur WEIV setzt nach dem Gesagten voraus, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts, am 1. Januar 2022, Taggelder ausbezahlt wurden, was vorliegend der Fall ist, weshalb die Übergangsbestimmung zur Anwendung gelangt.