22 Abs. 4 IVG gilt dies jedoch nicht für solche Versicherte nach Art. 22 Abs. 2 IVG, welche – wie die Beschwerdeführerin (vgl. dazu VB 49 S. 5; 55; 85) – eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt. 3.3. Gemäss lit. a der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (WEIV) werden Taggelder, die bei Inkrafttreten dieser Än- -5-