Im Zuge der WEIV wurden die in Art. 22 IVG vorhandenen Bestimmungen teilweise abgeändert. Neu bezieht sich Art. 22 Abs. 2 IVG (ersetzt Art. 22 Abs. 1bis aIVG) auf den Taggeldanspruch während der erstmaligen beruflichen Ausbildung und sieht nun vor, dass Versicherte während der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf Taggelder haben, wenn sie Leistungen nach Art. 16 IVG beziehen (lit. a) oder an Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 oder 14a IVG teilgenommen haben, die für diese Ausbildung erforderlich sind (lit. b). Gemäss dem am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 22 Abs. 4 IVG gilt dies jedoch nicht für solche Versicherte nach Art.