3.2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Für Taggelder im Zusammenhang mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 IVG) sah der bis 31. Dezember 2021 gültige Art. 22 Abs. 1bis aIVG vor, dass Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, Anspruch auf ein Taggeld haben, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise einbüssen.