b IVG), namentlich die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG). Während der Durchführung von beruflichen Massnahmen haben die Versicherten grundsätzlich Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit bzw. in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind (Art. 6 ATSG; Art. 22 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen bzw. in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung).