2.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Massnahmen aus gesundheitlichen Gründen per 26. Dezember 2022 hätten unterbrochen werden müssen. Es sei immer geplant gewesen, dass sie die Massnahme so bald als möglich wieder aufnehme, wenn es ihr Gesundheitszustand zulasse. So habe sie die Klinik am 19. Mai 2023 verlassen und dann die Massnahme bei der B._____ wieder aufgenommen. Die Ausbildung sei fortgeführt worden und habe nicht neu begonnen. Von einem Abbruch könne nur dann gesprochen werden, wenn subjektiv, also willentlich, explizit erklärt werde, "die Ausbildung abzubrechen und definitiv nicht mehr weiter verfolgen zu wollen". Es sei unklar, wie die Be-