2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Verfügung vom 12. März 2024 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin die Massnahme im Dezember 2022 abgebrochen und erst ca. ein halbes Jahr später wieder aufgenommen habe. Zum Zeitpunkt des Abbruchs im Dezember 2022 sei unklar gewesen, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme tatsächlich wieder möglich sein würde. Wenn auch der subjektive Wunsch der Beschwerdeführerin, die Massnahme baldmöglichst wieder aufzunehmen, nicht in Abrede gestellt werde, so werde der Unterbruch von ca. einem halben Jahr nach Absolvierung von lediglich vier Monaten und damit knapp eines Drittels der Praktikumszeit höher gewichtet.