Da die Beschwerdeführerin ihr Praktikum bei der B._____ zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnahm, erteilte ihr die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 13. Juni 2023 Kostengutsprache für den praktischen Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Kauffrau vom 1. Juni 2023 bis 31. August 2024. Einen Taggeldanspruch verneinte die Beschwerdegegnerin jedoch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 12. März 2024. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 12. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. April 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: