Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und gewährte ihr mit Mitteilung vom 28. Oktober 2021 (rückwirkend) Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Kauffrau vom 24. Februar 2020 bis 31. Juli 2023. Zudem sprach sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 ein Taggeld für die Zeit vom 1. September 2021 bis 31. Juli 2023 zu. Als sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin im Verlaufe des praktischen Teils ihrer Ausbildung verschlechterte und sie sich entschloss, das Praktikum bei der B.__