Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.189 / lm / bs Art. 143 Urteil vom 30. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin i.V. Mary Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Alexander Müller, Rechtsanwalt, Im Grindel 29, Postfach, 8932 Mettmenstetten Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Taggelder (Verfügung vom 12. März 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 2002 geborene Beschwerdeführerin wurde am 28. November 2019 (Posteingang) von ihrer Mutter bei der Beschwerdegegnerin unter Angabe einer psychischen Krankheit (Burn-Out) zum Bezug von Leistungen (me- dizinische Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Anmeldung für Minderjährige). Die Beschwerdegegnerin tä- tigte daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und gewährte ihr mit Mitteilung vom 28. Oktober 2021 (rückwirkend) Kos- tengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Kauffrau vom 24. Februar 2020 bis 31. Juli 2023. Zudem sprach sie der Beschwerde- führerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 ein Taggeld für die Zeit vom 1. September 2021 bis 31. Juli 2023 zu. Als sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin im Verlaufe des praktischen Teils ihrer Ausbildung verschlechterte und sie sich entschloss, das Praktikum bei der B._____, wegen eines stationären Klinikaufenthaltes für mehrere Monate auszusetzen, wurde die berufliche Massnahme per 26. Dezember 2022 abgebrochen. Da die Beschwerdeführerin ihr Praktikum bei der B._____ zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnahm, erteilte ihr die Beschwer- degegnerin mit Mitteilung vom 13. Juni 2023 Kostengutsprache für den praktischen Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Kauffrau vom 1. Juni 2023 bis 31. August 2024. Einen Taggeldanspruch verneinte die Beschwerdegegnerin jedoch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 12. März 2024. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 12. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. April 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgen- de Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12.03.2024 auf- zuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Be- schwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach IVG zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den weiteren An- spruch der Beschwerdeführerin auf ein akzessorisches Taggeld zur Ein- gliederungsmassnahme mit Verfügung vom 12. März 2024 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 132) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Verfügung vom 12. März 2024 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin die Massnahme im Dezember 2022 abgebrochen und erst ca. ein halbes Jahr später wieder aufgenom- men habe. Zum Zeitpunkt des Abbruchs im Dezember 2022 sei unklar gewesen, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine Wiederauf- nahme tatsächlich wieder möglich sein würde. Wenn auch der subjektive Wunsch der Beschwerdeführerin, die Massnahme baldmöglichst wieder aufzunehmen, nicht in Abrede gestellt werde, so werde der Unterbruch von ca. einem halben Jahr nach Absolvierung von lediglich vier Monaten und damit knapp eines Drittels der Praktikumszeit höher gewichtet. Eine nahtlose Wiederaufnahme ohne Verlängerung sei nicht möglich. Dem- nach komme nach Rz. 2303 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI) das am 1. Januar 2022 geltende neue Recht zur Anwendung, wo- mit ein Taggeldanspruch gestützt auf Art. 22 Abs. 4 IVG zu verneinen sei. Auch eine Weiterausrichtung des Taggeldes während der Krankheit ge- mäss Art. 20quater Abs. 1 IVV falle aufgrund des Abbruchs ausser Betracht. 2.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Mass- nahmen aus gesundheitlichen Gründen per 26. Dezember 2022 hätten unterbrochen werden müssen. Es sei immer geplant gewesen, dass sie die Massnahme so bald als möglich wieder aufnehme, wenn es ihr Ge- sundheitszustand zulasse. So habe sie die Klinik am 19. Mai 2023 verlas- sen und dann die Massnahme bei der B._____ wieder aufgenommen. Die Ausbildung sei fortgeführt worden und habe nicht neu begonnen. Von ei- nem Abbruch könne nur dann gesprochen werden, wenn subjektiv, also willentlich, explizit erklärt werde, "die Ausbildung abzubrechen und defini- tiv nicht mehr weiter verfolgen zu wollen". Es sei unklar, wie die Be- schwerdegegnerin darauf schliessen konnte, dass es sich um einen Ab- bruch handle. Somit seien noch die altrechtlichen Bestimmungen an- wendbar, weshalb sie gestützt auf Art. 22bis Abs. 7 lit. d IVG i.V.m. Art. 20quater IVV weiterhin einen Anspruch auf ein Taggeld habe (vgl. Be- schwerde S. 2 ff.). -4- 3. 3.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den An- spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Einglie- derungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), namentlich die erstmalige berufliche Ausbil- dung (Art. 16 IVG). Während der Durchführung von beruflichen Mass- nahmen haben die Versicherten grundsätzlich Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit bzw. in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Pro- zent arbeitsunfähig sind (Art. 6 ATSG; Art. 22 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen bzw. in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung). 3.2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Für Taggelder im Zusammenhang mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 IVG) sah der bis 31. Dezember 2021 gültige Art. 22 Abs. 1bis aIVG vor, dass Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig ge- wesen sind, Anspruch auf ein Taggeld haben, wenn sie ihre Erwerbstätig- keit ganz oder teilweise einbüssen. Im Zuge der WEIV wurden die in Art. 22 IVG vorhandenen Bestimmungen teilweise abgeändert. Neu bezieht sich Art. 22 Abs. 2 IVG (ersetzt Art. 22 Abs. 1bis aIVG) auf den Taggeldanspruch während der erstmaligen beruf- lichen Ausbildung und sieht nun vor, dass Versicherte während der erst- maligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf Taggelder haben, wenn sie Leistungen nach Art. 16 IVG beziehen (lit. a) oder an Eingliederungs- massnahmen nach Art. 12 oder 14a IVG teilgenommen haben, die für diese Ausbildung erforderlich sind (lit. b). Gemäss dem am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 22 Abs. 4 IVG gilt dies jedoch nicht für sol- che Versicherte nach Art. 22 Abs. 2 IVG, welche – wie die Beschwerde- führerin (vgl. dazu VB 49 S. 5; 55; 85) – eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliess- lich an einer Schule erfolgt. 3.3. Gemäss lit. a der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (WEIV) werden Taggelder, die bei Inkrafttreten dieser Än- -5- derung nach bisherigem Recht (Art. 22 Abs. 1bis und 23 Abs. 2 und 2bis aIVG) ausgerichtet wurden, bis zum "Unterbruch" oder Abschluss der Massnahme, aufgrund derer sie ausgerichtet werden, weiter ausbezahlt. In Rz. 2301 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherun- gen über die Taggelder der Invalidenversicherung in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung (KSTI) wird, davon abweichend, ausgeführt, sol- che bei Inkrafttreten der Änderung ausgerichteten Taggelder würden bis zum "Abbruch" oder Abschluss der Massnahme weiter ausbezahlt. 4. 4.1. Der Bestandsschutz gemäss lit. a der Übergangsbestimmungen zur WEIV setzt nach dem Gesagten voraus, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts, am 1. Januar 2022, Taggelder ausbezahlt wurden, was vorliegend der Fall ist, weshalb die Übergangsbestimmung zur An- wendung gelangt. Nach dem für das Gericht verbindlichen Gesetzeswortlaut von lit. a der Übergangsbestimmungen zur WEIV endet der Bestandsschutz bzw. die Zahlung von Taggeldern im Falle eines "Unterbruchs" der Massnahme. Der anders lautende Wortlaut im Kreisschreiben ("Abbruch", vgl. Rz. 2301 KSTI) ist angesichts des klar widersprechenden Gesetzeswortlauts für das Gericht vorliegend nicht massgebend (vgl. BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Dass übergangsrechtlich be- reits ein zumindest nicht nur kurzer, sondern wesentlicher Unterbruch der Massnahme genügt, damit nicht mehr altes, sondern neues Recht an- wendbar ist, erscheint auch im Ergebnis als richtig. Einerseits stellt näm- lich die Anwendung alten Rechts eine stets zurückhaltend anzuwendende Ausnahme von der Regel dar, wonach auf aktuelle Sachverhalte gelten- des Recht Anwendung findet (BGE 146 V 364 E. 7.1 mit Hinweisen). Und andererseits bewirkte die Anwendung alten Rechts vorliegend eine Be- vorzugung gegenüber neu auszubildenden Personen in gleicher Situation, welche nach neuem Recht behandelt werden. Es rechtfertigt sich, solche Ungleichbehandlungen nur zurückhaltend zuzulassen. Sobald eine beruf- liche Massnahme somit zumindest nicht nur kurz, sondern für eine länge- re Dauer unterbrochen wird, endet somit der übergangsrechtliche Be- standsschutz, was sowohl den Anspruch auf Krankentaggeldzahlungen während des Unterbruchs der beruflichen Massnahmen als auch denjeni- gen auf ein Taggeld nach Wiederaufnahme von beruflichen Massnahmen betreffen muss. Ob von einem "wesentlichen Unterbruch" oder von einem "Abbruch" der beruflichen Massnahme auszugehen ist, kann daher vorlie- gend für die Frage des übergangsrechtlichen Bestandsschutzes offenge- lassen werden. Beides führt zu dessen Beendigung. -6- 4.2. Bereits am 28. Oktober 2022 informierte Frau C._____, Leiterin Fallfüh- rung B._____, die Beschwerdegegnerin darüber, dass es der Beschwer- deführerin psychisch zunehmend schlechter gehe und diese kaum mehr Energie habe, die Arbeitstage zu überstehen (vgl. VB 90). Am 9. November 2022 teilte Frau C._____ der Beschwerdegegnerin sodann mit, die Beschwerdeführerin habe in Absprache mit deren Therapeutin entschieden, nochmals für zwei bis drei Monate einen stationären Aufent- halt zu absolvieren, da die gesundheitliche Verfassung nicht gut sei und die Suizidgedanken zunehmen würden (vgl. VB 91 S. 1). Gemäss Akten- notiz vom 5. Dezember 2022 betreffend ein Telefongespräch zwischen der Beschwerdegegnerin und Frau C._____ sei der Therapeut davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin einen längeren Klinikaufenthalt machen müsse. Frau C._____ und die Beschwerdegegnerin einigten sich daher darauf, dass Frau C._____ die Beschwerdegegnerin informieren werde, sobald sie genauere Informationen bezüglich des Klinikaufenthal- tes habe, danach ein Unterbruch der Massnahme vorzunehmen und nach dem Klinikaufenthalt nochmals zu eruieren sei, wo die Beschwerdeführe- rin stehe und wie die nächsten Schritte aussehen würden (vgl. VB 93). Mit E-Mail vom 20. Dezember 2022 informierte die Beschwerdeführerin so- wohl die Beschwerdegegnerin als auch die B._____ – ohne nähere weite- re Angaben – darüber, dass sie am 27. Dezember 2022 in die Klinik D._____ (vgl. dazu den Austrittsbericht vom 15. Februar 2023 [VB 99]) eintreten werde. Frau C._____ teilte in der Folge am 21. Dezember 2022 der Beschwerdegegnerin mit, die B._____ werde die Massnahme dem- entsprechend per 27. Dezember 2022 abbrechen und der Beschwerde- gegnerin einen Bericht der bisherigen Massnahme zukommen lassen. Die Schulleitung werde beim zuständigen Berufsbildungsamt einen Lehrun- terbruch beantragen. Betreffend den Wiedereintritt dürften sich die zu- ständige Eingliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin bzw. die Be- schwerdeführerin gerne wieder bei der B._____ melden (vgl. VB 95). Am 22. Dezember 2022 stellte die Beschwerdegegnerin sodann ebenfalls den Abbruch der Massnahme per 26. Dezember 2022 fest und informierte gleichentags die Ausgleichskasse über den Abbruch der Massnahme (VB 94; 96). Im Bericht der B._____ vom 31. Januar 2023 wurde wieder- holt vom Abbruch der Massnahme aus gesundheitlichen Gründen ge- sprochen, auch wenn darüber informiert wurde, dass das Praktikum spä- testens im Sommer 2023 wieder aufgenommen werden müsse, damit die Ausbildung noch "nach alter KV Reform" abgeschlossen werden könne (VB 97 S. 2 ff.). Bereits zum Zeitpunkt des Klinikeintritts bzw. unmittelbar im Vorfeld dazu war somit für alle Beteiligen klar ersichtlich, dass der stationäre Aufenthalt der Beschwerdeführerin zumindest mehrere Monate dauern würde, wobei gänzlich unklar war, ob und gegebenenfalls wann berufliche Massnahmen aus gesundheitlicher Sicht wieder möglich sein würden. Hinzu kommt, -7- dass auch von Seiten der B._____ keine Zusage über eine allfällige spä- tere Wiederaufnahme des Praktikums gemacht werden konnte (VB 91), auch wenn eine Wiederaufnahme gemäss Bericht der B._____ nicht aus- geschlossen wurde (VB 99). Von einem nur unwesentlichen Unterbruch kann somit bereits aus damaliger Sicht nicht gesprochen werden. Viel- mehr war bereits damals klar, dass bis auf weiteres keine beruflichen Massnahmen möglich sein würden. Ob und wann eine Wiederaufnahme der Massnahme möglich sein würde, war unklar. Tatsächlich war der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der berufli- chen Massnahme erst nach ca. einem halben Jahr möglich, wobei allein dieser Zeitraum bereits klarerweise nicht mehr nur einen unwesentlich kurzen, sondern zumindest einen länger dauernden und damit erhebli- chen Unterbruch der Massnahme darstellt. Dies gilt umso mehr, als der halbjährige Unterbruch nach nur vier Monaten und damit lediglich knapp einem Drittel der vorgesehenen Praktikumszeit erfolgte. Der übergangsrechtliche Bestandsschutz endete daher bereits zu Beginn dieses zumindest erheblichen Unterbruchs der beruflichen Massnahmen im Dezember 2022, womit die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. März 2024 zu Recht in Anwendung des neuen Rechts einen Anspruch auf ein akzessorisches Taggeld zur Eingliederungsmassnahme für die Zeit vom 1. Juni 2023 bis 31. August 2024 verneinte. Angesichts des Ge- sagten besteht auch keine Grundlage für eine Weiterausrichtung des Taggeldes gestützt auf Art. 20quater IVV über den 26. Dezember 2022 hin- aus noch während 30 Tagen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrens- ausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -8- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbin- dung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Aarau, 30. Oktober 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Peterhans Mary